Allgemeine Geschäftsbedingungen SKon-
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Das Konstruktionsbüro SKon-
ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2
Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sofern solche
entgegenstehenden AGB Vertragsbestandteil werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Einbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
§ 2 Vertragsschluss
2.1
Die Leistungsangebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zur Annahme durch den
Auftraggeber ist Schriftform erforderlich. Zur Wahrung der Schriftform reicht dabei Textform (Brief, Fax, E-
(kurz: SMS) ist ausgeschlossen.
2.2
Maßgebend für ein Leistungsangebot des Auftragnehmers sind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge, Entwürfe,
CAD-
2.3 Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Preise / Zahlung
3.1
Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, derzeit 19%.
3.2
Nach Auftragserteilung vom Auftraggeber gewünschte Änderungen und zusätzlich zu erbringende Leistungen des Auftragnehmers sind gesondert zu vergüten.
Insofern ist der Auftragnehmer auch berechtigt, sich daraus ergebende angemessene Terminsverschiebungen vorzunehmen. Entsprechend gesondert zu vergüten sind Folgeaufträge an der Konstruktion nach bereits erfolgter Abnahme.
3.3
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers nach Zugang einer Rechnung sofort und ohne Abzug zu zahlen. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.4
Der Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, kommt mit seiner Leistung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, § 286 Abs. 3 BGB.
3.5
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ruhen die Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der
Zahlung für die Vertragszeit oder den Vertrag überhaupt entbunden ist.
3.6 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Eigentumsrechte bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor.
§ 5 Urheberrechte
Urheberrechte werden nicht mit übertragen. Dem Auftraggeber wird das Nutzungsrecht übertragen, soweit dies im Rahmen des Projektes erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Konstruktionsleistung nebst -
§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
6.1
Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien frei von Rechten Dritter zur Verfügung.
Er gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für den Auftragnehmer kostenlos
erbracht werden. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, dass anstehende Fragen unverzüglich beantwortet und erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich
beschafft werden.
6.2
Mittels des Einsatzes von Computern übermittelte Projektunterlagen-
bereit zu stellen. Sofern andere Dateiformate zu bearbeiten sind, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Konstruktionsleistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
§ 7 Verschwiegenheit
7.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten
Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Auftraggeber selbst aufgehoben werden.
7.2
Gleichermaßen ist der Auftraggeber außerhalb der Projektanwendung zur Verschwiegenheit über die Konstruktionsleitung des Auftragnehmers verpflichtet.
Macht der Auftraggeber die Konstruktionsleistung Dritten unberechtigt zugänglich oder nutzt diese für die Erfüllung von Aufträgen Dritter, wird eine
Vertragsstrafe von 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig.
§ 8 Haftung
8.1
Der Auftragnehmer erbringt keine statischen Berechnungen oder Nachweise, insoweit kann auch keine Haftung übernommen werden. Die Berechnung der Statik
und deren Nachweis obliegt den zuständigen Stellen und Personen. Insoweit wird die Konstruktion nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt, insbesondere
ist hinsichtlich von Glastyp und –dicke sowie Profilabmessungen nur eine Vordimensionierung durch den Auftragnehmer zu leisten.
8.2
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen),
Netzwerk-
übertragener bzw. versandter Daten ist der Auftraggeber verantwortlich.
8.3
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an Hard-
per E-
8.4
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Auftraggeber selbst oder Dritte die überlassenen Materialien, Dokumente,
Unterlagen oder verfälscht oder Fehlinformationen geliefert hat.
8.5
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus einer eigenmächtigen Veränderung der Konstruktion seitens des Auftraggebers resultieren.
8.6
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit wird nur im Rahmen der Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) gehaftet. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den typischen und vorhersehbaren vernünftigerweise
zu erwartenden Schaden begrenzt. Der Höhe nach wird die Haftung insofern auf das Auftragsvolumen begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht.
8.7
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die vertragsgemäße Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den
Auftragnehmer von einer solchen Haftung ausdrücklich frei.
§ 9 Gewährleistung
9.1
Bei mangelhaft erbrechter Leistung hat der Auftraggeber ein Recht auf Nachbesserung. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die Nachbesserung
der mangelhaften Leistung verlangen. Bessert der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber
die übrigen Gewährleistungsrechte geltend machen.
9.2
Ein Mangel an der Leistung des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber spätestens 7 Tage nach Erhalt der Leistung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung nicht unmittelbar festgestellt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen. Wird der
Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Leistung insoweit als genehmigt.
§ 10 Gefahrübergang
10.1
Versendet der Auftragnehmer die Konstruktionsunterlagen auf Verlangen des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Sachen dem Spediteur, dem Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
10.2
Gleiches gilt für den Versand von Daten und Dateien sowie Informationen sonstiger Art per E-
§ 11 Ergänzendes Recht / Anzuwendendes Recht
11.1
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
11.2
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist D-
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte einzelne oder mehrere Bestimmung/en dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder im Ganzen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich
Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt.
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